1 |
Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben. |
2 |
Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entsprechen. |
3 |
Katzen dürfen während maximal drei Wochen in Käfigen zur Einzelhaltung nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 2 gehalten werden. |
4 |
In solchen Käfigen gehaltene Katzen müssen sich mindestens an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Käfigs bewegen können. Dabei muss ihnen mindestens eine Haltungseinheit nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 1 zur Verfügung stehen. |
5 |
Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen nach Absatz 3 gehalten werden. |
|
1 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). |