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Tierschutzverordnung
4. Kapitel

Wildtiere

2. Abschnitt

Private und gewerbsmässige Wildtierhaltungen


Privates Halten von Wildtieren


Art. 89

Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:
a. Säugetiere, ausgenommen einheimische Insektenfresser und Kleinnager;
b. alle Beutelsäuger;
c. Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Stachelschweine; Faultiere, Schuppentiere;
d. Schuhschnabel, Kiwis, Laufvögel, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel; Grosspapageien (Aras und Kakadus); alle Greife, Sekretär; Nachtschwalben, Seeschwalben; Kolibris, Trogons, Nashornvögel, Nektarvögel, Paradiesvögel; Tropikvögel; Seetaucher, Lappentaucher, Alken, Tölpel, Fregattvögel; Grosstrappen; Segler;
e. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung; Haie und Rochen;
f. Meeresschildkröten, Riesenschildkröten, Alligatorschildkröten, Schlangenhalsschildkröten, Pelomedusenschildkröte; alle Krokodilartigen (Crocodilia); grosse Leguane, Fidji-Leguan, Drusenköpfe, alle Chamäleons, alle Tejus, Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex; Brückenechsen, Meerechsen, Krustenechsen, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor; Seeschlangen;
g. Goliathfrosch; Riesensalamander;

Gewerbsmässige Wildtierhaltungen


Art. 90

1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
2 Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a. zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;
b. Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden;
c. Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.
3 Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten Haltungsbecken in der Gastronomie und einzelne Aquarien.

Beizug von Fachpersonen


Art. 91

In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, muss:
a. eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit Fachkenntnissen über Wildtiererkrankungen den Tierbestand regelmässig überwachen und prophylaktische Massnahmen treffen;
b. eine Fachperson mit Kenntnissen in Tiergartenbiologie die Betriebsleitung vor der Anschaffung neuer Tierarten, bei der Tierhaltung, der Tierpflege, der Bestandesplanung sowie bei Bau und Gestaltung von Gehegen beraten.

Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege


Art. 92

1 Für Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und die zuständige kantonale Behörde müssen die Fachperson gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich für die Bewilligung von Gehegen nach Artikel 95 Absatz 2.
2 Folgende Tierarten stellen besondere Ansprüche an die Haltung und Pflege:
a. alle Walartigen (Cetacae), Seekühe, Seeotter, Hundsrobben, Ohrenrobben und Walrosse;
b. alle Primaten mit Ausnahme der Marmosetten;
c. Waldhund, Mähnenwolf, Hyänenhund, Erdwolf, Hyänen; alle Bären mit Ausnahme der Waschbären, Wickelbären, Katzenfrette und Nasenbären; Riesenotter; Tayra, Vielfrass und Skunk; Grosskatzen wie Nebelparder, Jaguar, Leopard, Schneeleopard, Puma, Löwe, Tiger; Gepard; Erdferkel; alle Elefanten; alle Wildequiden; Tapire, alle Nashörner; alle Wildschweine ausgenommen Sus scrofa; Zwergflusspferd, Flusspferd; Hirschferkel; Okapi, Giraffen; alle Hornträger der Familie Bovidae mit Ausnahme der Gämse (Rupicapra rupicapra), des Alpensteinbocks (Capra ibex), des Mufflons, des Mähnenspringers und der anderen Wildschafe und Wildziegen;
d. alle Beutelsäuger mit Ausnahme der Kleinkängurus, Rattenkängurus, Wallabies und Filander;
e. Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Faultiere, Schuppentiere, Stachelschweine;
f. Schuhschnabel, Kiwis; alle Pinguine; Seetaucher, Lappentaucher; Röhrennasen; Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel; Sekretär, Grosstrappen; Seeschwalben ausgenommen Inkaseeschwalbe, Alken, Segler, ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten;
g. alle Haie und Rochen;
h. Meeresschildkröten, Riesenschildkröten der Gattung Geochelone (G. gigantea, nigra, sulcata) und Dipsochelys (D. sp.); alle Krokodilartigen (Crocodilia), Brückenechsen, Meerechsen; Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus, Galapagos-Landleguan, Wirtelschwanzleguane, Drusenköpfe; Python boeleni, Seeschlangen (Hydrophiidae);
i. Goliathfrosch, Riesensalamander.

Tierbestandeskontrolle


Art. 93

1 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen.
2 Die Tierbestandeskontrolle muss, ausser für Fischhaltungsbetriebe, nach Tierarten Angaben enthalten über:
a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft, Anzahl);
b. den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt, Art der Tötung, Anzahl).
3 Die Tierbestandeskontrolle für Fischhaltungsbetriebe ist nach Artikel 276 Absätze 2 und 3 TSV1 zu führen.


1 SR 916.401

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