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Wer Speise- oder Besatzfische und Panzerkrebse fängt, markiert, züchtet, hält oder tötet, muss einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 19931 zum Bundesgesetz über die Fischerei oder nach Artikel 198 der vorliegenden Verordnung erbringen. Das Fangen und Töten ist ohne Sachkundenachweis gestattet, wenn im betreffenden Kanton zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer erforderlich ist. |