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Tierschutzverordnung
5. Kapitel

Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren

1. Abschnitt

Tierheime, Betreuungsdienste und Zuchtbetriebe


Meldepflicht


Art. 101

1 Bei der kantonalen Behörde melden muss sich, wer:
a. ein Tierheim betreibt;
b. gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste anbietet;
c. gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält;
d. gewerbsmässig Wildtiere züchtet, für deren Haltung keine Bewilligung erforderlich ist.
2 Für die Meldung ist die Formularvorlage des BVET nach Artikel 209 Absatz 4 zu verwenden.

Anforderungen an das Betreuungspersonal von Heimtieren,   Nutzhunden und Wildtieren


Art. 102

1 In Tierheimen und gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.
2 In Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen oder in gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren, Nutzhunden und nicht bewilligungspflichtigen Wildtieren, in denen nur eine Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen vorhanden ist, genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt.
3 Wer gewerbsmässig Tiere betreut, muss die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung nachweisen.


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