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Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person: |
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a. in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein; |
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b. im Zoofachhandel: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann mit Fachrichtung Zoofachhandel verfügen, ergänzt durch eine vom BVET anerkannte fachspezifische Weiterbildung; |
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c.2 in Unternehmen, die Viehhandel nach Artikel 20 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663 (TSG) betreiben: über ein Viehhandelspatent verfügen; |
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d. bei zeitlich befristeten Veranstaltungen und bei der Werbung: einen Sachkundenachweis erbringen; |
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e. in Betrieben, die mit Speise-, Köder- oder Besatzfischen handeln: eine Ausbildung nach Artikel 196 nachweisen. |
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Die Bewilligung nach Artikel 13 TSchG darf nur erteilt werden, wenn: |
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a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck entsprechen; |
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b. die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege eingehalten sind; |
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c. beim Handel die verantwortliche Person ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat; |
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d. bei der Werbung gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen oder ihre Würde anderweitig verletzt wird sowie die Transportbedingungen erfüllt sind. |
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Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss eine Ausbildung nach Artikel 103 nachweisen. |
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Die Bewilligung wird auf die für den Handel oder die Werbung verantwortliche Person ausgestellt. |
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Sie wird für die vorgesehene Dauer der Tätigkeit erteilt, höchstens jedoch für zehn Jahre. |
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Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich: |
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a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels; |
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b. Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung, Schutz und Tötung der Tiere, Umgang mit ihnen sowie Manipulationen an ihnen; |
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c. Weiterverwendung der Tiere nach Ablauf der Bewilligung; |
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d. Voraussetzungen betreffend Tierpflege und personeller Verantwortlichkeiten; |
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e. Tierbestandeskontrolle. |
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Die Bewilligung kann Abweichungen vorsehen hinsichtlich: |
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a. Anforderungen an die Haltung; |
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b. personeller Anforderungen betreffend Tierpflege. |
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Bei Tierbörsen und Kleintiermärkten sowie an Tierausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, muss die verantwortliche Person eine Liste führen, in der für jede ausstellende Person deren Adresse, die mitgeführten Tierarten und die Anzahl Tiere festgehalten sind. Die Liste ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. |