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Für jede Versuchstierhaltung muss eine Leiterin oder ein Leiter bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu regeln. |
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Die Leiterin oder der Leiter: |
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a. entscheidet über die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen; |
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b. trägt in tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung für die Tierhaltung und die Zucht der Tiere sowie für den Handel; |
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c. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der Tierpflegerinnen und Tierpfleger und des weiteren Personals, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Überwachung und Betreuung der Versuchstiere sowie der notwendigen Dokumentationsarbeiten; |
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d. ist für die Meldungen nach den Artikeln 126 und 145 Absatz 1 verantwortlich; |
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e. stellt sicher, dass der verantwortlichen Versuchsleiterin oder dem verantwortlichen Versuchsleiter im Rahmen der Tierhaltung festgestellte Mängel sofort gemeldet werden. |
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Räume und Gehege, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein. |
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Die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Belüftung und die Wasserqualität müssen den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden können. |
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Die Räume und Gehege müssen den Anforderungen in Anhang 3 entsprechen und es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören. |
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Versuchstierhaltungen müssen über ausreichend Räume und Einrichtungen verfügen oder solche nutzen können, damit: |
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a. kranke Tiere und Tiere mit unklarem Hygienestatus abgesondert werden können; |
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b. die Lagerung von Futter und anderen Materialien wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie die Entsorgung in geeigneter Weise von der Tierhaltung getrennt werden können. |
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Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen aus einer bewilligten Versuchstierhaltung oder einer gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltung stammen. |
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Haustiere dürfen in Tierversuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht aus bewilligten Versuchstierhaltungen oder gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltungen stammen. Ausgenommen sind Hunde, Katzen und Kaninchen. |
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Wildtiere dürfen zur Verwendung in Tierversuchen nur gefangen werden, wenn sie einer Art angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten ist. |
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Primaten dürfen nur in Tierversuchen eingesetzt werden, wenn sie gezüchtet worden sind. |
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Wer Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung. |
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Das Gesuch ist über das Informationssystem E-Tierversuche einzureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen. |
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Versuchstierhaltungen werden bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
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a. die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung; |
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b. die Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung; |
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c. die personellen Anforderungen; |
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d. die Führung einer geeigneten Tierbestandeskontrolle. |
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Die Bewilligung wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt. Sie wird auf höchstens zehn Jahre befristet. |
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Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich: |
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a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels; |
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b. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere; |
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c. Herkunft und Gesundheitsüberwachung der Tiere; |
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d. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten; |
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e. Tierbestandeskontrolle; |
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f. gentechnisch veränderter Tiere sowie Linien oder Stämmen mit belasteten Mutanten. |
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Keine Bewilligung als Versuchstierhaltung benötigen bestehende Haus-, Wild- und Heimtierhaltungen, in denen vereinzelt oder vorübergehend Tiere zu Versuchszwecken gehalten werden. |
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SR 814.912 |
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SR 814.912 |