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Tierschutzverordnung
6. Kapitel

Tierversuche, gentechnisch veränderte Tiere und belastete Mutanten

6. Abschnitt

Dokumentation und Statistik


Tierbestandeskontrolle


Art. 143

1 Versuchstierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über:
a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft; Anzahl);
b. den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt; Anzahl);
c. die allfällige Markierung.
2 Gentechnisch veränderte Tiere sowie belastete Mutanten sind in der Tierbestandeskontrolle nach Linie oder Stamm getrennt zu erfassen.
3 Die Aufzeichnungen sind leicht verständlich zu gestalten und den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu halten. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.

Aufzeichnungen zum Tierversuch


Art. 144

1 Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen:
a. Versuchsbeginn (Datum), Art, Zahl, Geschlecht, Herkunft und Identifikation der Tiere sowie Bezeichnung der Versuchsgruppe;
b. versuchsbedingte Aspekte wie Eingriffe und Massnahmen an den Tieren (Daten, Art);
c. tierschutzorientierte Aspekte wie Frequenz der Überwachung der Tiere und systematische Erfassung der klinischen Symptomatik, Anästhesie, Analgesie und vorzeitiger Versuchsabbruch (Daten, Art);
d. Kategorie der Belastung, der jedes Tier ausgesetzt war;
e. unerwünschte Ereignisse;
f. Auswertung der Versuche und Verwertbarkeit der Resultate;
g. Versuchsende (Datum).
2 Die Aufzeichnungen müssen:
a. anhand der Käfigbeschriftung oder der Markierung der Tiere nachvollziehbar sein;
b. den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden;
c. während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden.

Meldungen


Art. 145

1 Die Leiterin oder der Leiter einer Versuchstierhaltung muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem E-Tierversuche melden:
a. Linien oder Stämme mit belasteten Mutanten nach Artikel 126 innerhalb zweier Wochen nach Feststellung der Belastung;
b. pro Kalenderjahr für jede Tierart sowie für gentechnisch veränderte und belastete Linien oder Stämme die Gesamtzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere, jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres.
2 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem E-Tierversuche für jeden Tierversuch melden:
a. den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung;
b. bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende Februar die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.
3 Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Meldungen nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen.
4 Die Kantone übermitteln dem BVET über das Informationssystem E-Tierversuche:
a. fortlaufend die Bewilligungen für Versuchstierhaltungen nach Artikel 122, die Entscheide nach Artikel 127 Absatz 3, die Bewilligungen für Tierversuche nach Artikel 141 und die vereinfachten Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden nach Artikel 142 mit den entsprechenden Gesuchen;
b. jeweils bis Ende April die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2;
c.1 fortlaufend weitere Verfügungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltungen.
5 Das BVET kann nach Anhören der kantonalen Behörden festlegen, welche Angaben in anderer als der elektronischen Form übermittelt werden können.

Register belasteter Linien und Stämme


Art. 146

Das BVET führt zuhanden der Bewilligungsbehörden ein Register der Entscheide zu den belasteten Linien und Stämmen, einschliesslich der verfügten Bedingungen und Auflagen.

Statistik


Art. 147

1 Das BVET führt die Statistik nach Artikel 36 TSchG. Diese muss die notwendigen Angaben enthalten, mit denen die Anwendung der Tierschutzgesetzgebung in den Bereichen Tierversuche, Versuchstiere und gentechnisch veränderte Tiere beurteilt werden kann.
2 Das BVET berücksichtigt bei der Erstellung und Veröffentlichung der Statistik internationale Regelungen und Empfehlungen.
3 Es veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche periodisch einen Bericht, der über die Entwicklung der Tierschutzbestrebungen bei Tierversuchen, Versuchstieren und gentechnisch veränderten Tieren Auskunft gibt.


1 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der V vom 1. Sept. 2010 über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3953).

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