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Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. |
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Schlachthofpersonal muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen für: |
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a. das Ausladen, das Treiben, die Aufstallung und die Betreuung von Tieren in Schlachtanlagen; |
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b. die Betäubung und das Entbluten der Tiere in Schlachtanlagen. |
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Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG1 als Metzgerin oder Metzger sowie als Fleischfachfrau oder Fleischfachmann mit Wahlbereich Gewinnung sind von der Ausbildung nach Absatz 2 befreit. |
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Personen mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung nach Artikel 194 sind von der Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe a befreit. |