vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 455.1 - Edition Optobyte AG

Tierschutzverordnung
8. Kapitel

Töten und Schlachten von Tieren

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen


Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten


Art. 177

1 Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
2 Schlachthofpersonal muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen für:
a. das Ausladen, das Treiben, die Aufstallung und die Betreuung von Tieren in Schlachtanlagen;
b. die Betäubung und das Entbluten der Tiere in Schlachtanlagen.
3 Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG1 als Metzgerin oder Metzger sowie als Fleischfachfrau oder Fleischfachmann mit Wahlbereich Gewinnung sind von der Ausbildung nach Absatz 2 befreit.
4 Personen mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung nach Artikel 194 sind von der Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe a befreit.

Betäubungspflicht


Art. 178

1 Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.
2 Die Tötung eines Wirbeltiers ist ohne Betäubung zulässig:
a. bei der Jagd;
b. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen.

Tötungsmethoden


Art. 179

Das BVET kann nach Anhörung der kantonalen Behörden die zulässigen Tötungsmethoden für bestimmte Tierarten oder für besondere Zwecke festlegen.


1 SR 412.10

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 455.1 - Edition Optobyte AG