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Tierschutzverordnung
8. Kapitel

Töten und Schlachten von Tieren

4. Abschnitt

Koordination der Kontrollaufgaben in Schlachtbetrieben


Art. 188

1 Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben.
2 Die Untersuchungen und Kontrollen sind koordiniert mit der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung nach der Verordnung vom 23. November 20051 über das Schlachten und die Fleischkontrolle durchzuführen.
3 Für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens werden keine Gebühren erhoben.


1 SR 817.190

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