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Tierschutzverordnung
9. Kapitel

Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen


Zweck der Aus-, Weiter- und Fortbildung


Art. 189

1 Die Aus-, Weiter- und Fortbildung gewährleistet, dass die notwendigen Fachkenntnisse über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind.
2 Die Aus-, Weiter- und Fortbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt.

Fortbildungspflicht, Weiterbildung


Art. 190

1 An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich fortbilden:
a. Tierpflegerinnen und Tierpfleger;
b. Versuchsleiterinnen und -leiter sowie versuchsdurchführende Personen;
c. Personen, die vom BVET anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten.
2 An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich fortbilden:
a. in Viehhandels- und Transportunternehmen: die Fahrerinnen und Fahrer, die Betreuerinnen und Betreuer der Tiere sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung;
b. das Schlachthofpersonal, das Umgang mit lebenden Tieren in der Schlachtanlage hat.
3 Das EVD regelt Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der Fortbildung.
4 Es regelt Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der tierversuchsorientierten Weiterbildung zur Versuchsleiterin oder zum Versuchsleiter sowie die Weiterbildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel.

Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung


Art. 191

1 Die kantonale Behörde kann für Tierhalterinnen und Tierhalter, betreuende Personen oder Betriebe Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind.
2 Die kantonale Behörde kann Hundehalterinnen und Hundehalter dazu verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen oder die erworbenen Fähigkeiten überprüfen zu lassen, wenn sie Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt hat.
3 Die Kosten für die Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalterinnen und Tierhalter.


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