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An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich fortbilden: |
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a. Tierpflegerinnen und Tierpfleger; |
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b. Versuchsleiterinnen und -leiter sowie versuchsdurchführende Personen; |
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c. Personen, die vom BVET anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten. |
| 2 |
An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich fortbilden: |
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a. in Viehhandels- und Transportunternehmen: die Fahrerinnen und Fahrer, die Betreuerinnen und Betreuer der Tiere sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung; |
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b. das Schlachthofpersonal, das Umgang mit lebenden Tieren in der Schlachtanlage hat. |
| 3 |
Das EVD regelt Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der Fortbildung. |
| 4 |
Es regelt Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der tierversuchsorientierten Weiterbildung zur Versuchsleiterin oder zum Versuchsleiter sowie die Weiterbildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel. |