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Als Nachweis der Ausbildungen gelten: |
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a. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a: Berufs- oder Hochschuldiplom; |
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b. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b: Bestätigung, dass eine entsprechende Ausbildung absolviert wurde; |
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c. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c: Sachkundenachweis. |
| 2 |
Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der berufsunabhängigen Ausbildung, die berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis. |
| 3 |
Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine amtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart. |
| 4 |
Das BVET kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vorschreiben. |
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Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten: |
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a. die Ausbildung als Landwirtin oder Landwirt mit eidgenössischem Berufsattest nach Artikel 37 oder mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG1; |
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b. die Ausbildung als Bäuerin oder Bauer mit einem Fachausweis nach Artikel 42 BBG; |
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c. eine Ausbildung in Agronomie mit Fachhochschulabschluss; |
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d. eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf. |
| 2 |
Der landwirtschaftlichen Ausbildung nach Absatz 1 gleichgestellt ist eine andere Berufsausbildung nach Artikel 37 oder 38 BBG ergänzt mit: |
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a. einer innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme der Tierhaltung erfolgreich abgeschlossenen landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder |
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b. einer während mindestens drei Jahren ausgewiesenen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb. |