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Tierschutzverordnung
9. Kapitel

Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung

2. Abschnitt

Ausbildungstypen und Berufsrichtungen


Ausbildungstypen


Art. 192

1 Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung oder eine Berufs- oder Hochschulausbildung mit einer fachspezifischen Weiterbildung;
b. eine vom BVET anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung;
c. eine vom BVET anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.
2 Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwendige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt.

Ausbildungsnachweis


Art. 193

1 Als Nachweis der Ausbildungen gelten:
a. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a: Berufs- oder Hochschuldiplom;
b. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b: Bestätigung, dass eine entsprechende Ausbildung absolviert wurde;
c. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c: Sachkundenachweis.
2 Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der berufsunabhängigen Ausbildung, die berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis.
3 Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine amtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart.
4 Das BVET kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vorschreiben.

Landwirtschaftliche Berufe


Art. 194

1 Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. die Ausbildung als Landwirtin oder Landwirt mit eidgenössischem Berufsattest nach Artikel 37 oder mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG1;
b. die Ausbildung als Bäuerin oder Bauer mit einem Fachausweis nach Artikel 42 BBG;
c. eine Ausbildung in Agronomie mit Fachhochschulabschluss;
d. eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.
2 Der landwirtschaftlichen Ausbildung nach Absatz 1 gleichgestellt ist eine andere Berufsausbildung nach Artikel 37 oder 38 BBG ergänzt mit:
a. einer innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme der Tierhaltung erfolgreich abgeschlossenen landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b. einer während mindestens drei Jahren ausgewiesenen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb.

Tierpflegeberufe


Art. 195

Als Tierpflegerinnen und Tierpfleger im Sinne dieser Verordnung gelten Personen mit:
a. einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG2;
b. einem Fähigkeitsausweis nach der Verordnung des EVD vom 22. August 19863 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger;
c. einem Fähigkeitsausweis des BVET, der vor 1998 ausgestellt wurde4.

Fischereiberufe


Art. 196

Als Ausbildung in einem Fischereiberuf gelten:
a. die Ausbildung als Berufsfischerin oder Berufsfischer mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG5;
b. die Ausbildung als Fischereiaufseherin oder Fischereiaufseher mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG;
c. eine gleichwertige, von der zuständigen kantonalen Stelle bestätigte Ausbildung oder praktische Erfahrung von mindestens drei Jahren.

Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung


Art. 197

1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten.
3 Das EVD regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung.

Ausbildung mit Sachkundenachweis


Art. 198

1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2 Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden.
3 Das EVD regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung.


1 SR 412.10
2 SR 412.10
3 [AS 1986 1511. AS 2008 4303 Art. 70]
4 Art. 75 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (AS 1981 572).
5 SR 412.10

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