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Tierschutzverordnung
9. Kapitel

Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung

3. Abschnitt

Anerkennung und Organisation der Ausbildungen


Anerkennung durch das BVET und die kantonale Behörde


Art. 199

1 Das BVET anerkennt die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b, die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c sowie die fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachpersonen im Zoofachhandel nach Artikel 103 Buchstabe b und veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen. Es bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nach den Artikeln 197 und 198.
2 Es kann Organisationen mit der Durchführung oder der Qualitätskontrolle von Aus- und Weiterbildungen beauftragen. Pflichtenheft und Qualitätskriterien sind im Leistungsauftrag zu umschreiben.
3 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbildung zu absolvieren.
4 Die kantonale Behörde anerkennt im Tierversuchsbereich die Aus- und Weiterbildung sowie die Fortbildung.

Anerkennungskriterien und Anerkennungsverfahren


Art. 200

1 Das Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung nach Artikel 197 oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 muss dem BVET zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.
2 Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthalten.
3 Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet.

Organisation der fachspezifischen Ausbildungen


Art. 201

1 Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Fortbildungskurse für den Transport von Tieren.
2 Betriebe, die Tiere schlachten, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Fortbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren.
3 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus-, Weiter- und Fortbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren und die Durchführung von Tierversuchen.
4 Die kantonale Fachstelle stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher.

Prüfung


Art. 202

1 Die Ausbildung von Tiertransport- und von Schlachthofpersonal ist mit einer Prüfung abzuschliessen.
2 Das EVD erlässt die Prüfungsvorschriften.


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