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Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EVD erlässt die Prüfungsvorschriften. |
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Das BVET anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln: |
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a. didaktisches und rechtliches Grundwissen; |
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b. Grundlagen der Erwachsenenbildung; |
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c. Kursorganisation. |
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Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Artikel 205 absolviert werden. |