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Tierschutzverordnung
10. Kapitel

Verwaltungsaufgaben und Vollzug

1. Abschnitt

Aufgaben des BVET


Forschung


Art. 207

Das BVET beschafft die wissenschaftlichen Grundlagen für die Vorgaben und Empfehlungen zur tiergerechten Haltung und zum schonenden Umgang mit Tieren. Es kann externe Fachleute und Institute damit betrauen.

Aufsicht, Ausbildung und Information


Art. 208

1 Das BVET sorgt für eine einheitliche Anwendung des TSchG und dieser Verordnung durch die Kantone.
2 Es fördert durch seine Information den tiergerechten Umgang mit Tieren und berichtet über die Entwicklungen im Tierschutz.

Amtsverordnungen und zentrales Informationssystem


Art. 209

1 Das BVET kann Amtsverordnungen technischer Art erlassen.
2 Es kann die zuständigen kantonalen Behörden verpflichten, die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG1 einzugeben.2
3 Es erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare.
4 Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche und Meldungen sieht folgende Angaben vor:
a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz;
b. Adresse und Zweck der Tierhaltung;
c. Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Umfang des Handels;
d. Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten;
e. Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege;
f. Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals;
g. bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere.


1 SR 916.40
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).

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