vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 455.1 - Edition Optobyte AG

Tierschutzverordnung
10. Kapitel

Verwaltungsaufgaben und Vollzug

2. Abschnitt

Aufgaben der Kantone


Kantonale Vollzugsorgane


Art. 210

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die kantonale Fachstelle.
2 Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl ausgebildeter Personen ein. Die Ausbildung richtet sich nach der Verordnung vom 24. Januar 20071 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst.

Kaution


Art. 211

1 Die Kantone können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere.
2 Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton nach Artikel 24 TSchG treffen muss.

Verweigerung und Entzug von Bewilligungen


Art. 212

1 Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt hat oder einer behördlichen Anordnung nicht gefolgt ist.
2 Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden.
3 Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 23 und 24 TSchG.

Eingabe von Tierhalteverboten ins Informationssystem


Art. 212a2

Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass Tierhalteverbote nach Artikel 23 TSchG in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG3 eingegeben werden.

Mitteilung kantonaler Strafentscheide


Art. 212b4

Die kantonalen Behörden teilen dem BVET sämtliche Strafentscheide und Einstellungsverfügungen mit, die nach der Tierschutzgesetzgebung ergangen sind.


1 SR 916.402
2 Eingefügt durch Art. 26 der V vom 29. Okt. 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5589).
3 SR 916.40
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5001).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 455.1 - Edition Optobyte AG