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Tierschutzverordnung
10. Kapitel

Verwaltungsaufgaben und Vollzug

3. Abschnitt

Kontrollen


Landwirtschaftliche Tierhaltungen


Art. 213

1 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Pferde, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, wie folgt kontrolliert werden:
a. mindestens alle vier Jahre;
b. zusätzlich 2 Prozent der Betriebe pro Jahr, risikobasiert oder nach dem Zufallsprinzip ausgewählt; und
c. die Tierhaltungen, in denen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel festgestellt wurden.
2 Die Koordination der Kontrollen richtet sich nach der Verordnung vom 14. November 20071 über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben.
3 Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BVET einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Massnahmen.
4 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in Nutztierbeständen in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG2 eingegeben werden.
5 Private Dritte dürfen nur dann mit Kontrollen beauftragt werden, wenn sie von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle nach ISO/IEC 17020 für den betreffenden Geltungsbereich akkreditiert worden sind.

Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen


Art. 214

Die kantonale Fachstelle kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden.

Tierhandlungen, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime


Art. 215

1 Die kantonale Behörde kontrolliert Tierhandlungen mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren.
2 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die gewerbsmässigen Tierhaltungen, Tierzuchten und Tierheime alle zwei Jahre unangemeldet kontrolliert werden. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Versuchstierhaltungen und Tierversuche


Art. 216

1 Die kantonale Fachstelle kontrolliert die Versuchstierhaltungen jährlich mindestens einmal.
2 Die Kontrollen umfassen namentlich:
a. die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;
b. den Zustand der Tiere und der Infrastruktur;
c. die personellen Voraussetzungen;
d. die Führung der Tierbestandeskontrolle und die Dokumentation der Belastungserfassung für gentechnisch veränderte Tiere oder belastete Linien und Stämme.
3 Die kantonale Fachstelle kontrolliert jährlich die Durchführung der Tierversuche von mindestens einem Fünftel der laufenden Bewilligungen. Die Auswahl erfolgt nach dem Ausmass der Belastung für die Tiere und der Anzahl Tiere, der technischen Aufwändigkeit der Versuche und den früher festgestellten Mängeln.
4 Die Kontrollen umfassen namentlich:
a. die korrekte Versuchsdurchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen;
b. die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen;
c. die Aufzeichnungen zur Versuchsdurchführung;
d. den Zustand der Infrastruktur zur Versuchsdurchführung;
e. die personellen Voraussetzungen.

Tiertransporte


Art. 217

Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die Tiertransporte stichprobenweise kontrolliert werden.

Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter


Art. 218

Zieht die kantonale Fachstelle für die Kontrollen private Dritte bei, so überprüft sie deren Kontrolltätigkeit stichprobenweise.


1 SR 910.15
2 SR 916.40

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