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Tierschutzverordnung
11. Kapitel

Schlussbestimmungen

2. Abschnitt

Übergangs- und Ausnahmebestimmungen


Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 20011


Art. 221

Für die am 1. September 2001 bestehenden Wildtierhaltungen gilt mit Ausnahme von Gehegen für Aras, Kakadus und grossen Leguanen für die bestehenden Gehege und Bassins eine Übergangsfrist bis Ende August 2011 zur Anpassung an die Mindestanforderungen, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen.

Ausnahmebestimmungen


Art. 222

1 Personen, die am 1. September 2008 als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oder Halter von Tieren nach Artikel 31 Absatz 4 erfasst waren, müssen für die Tierhaltung die Ausbildung nach Artikel 31 Absätze 1 und 4 nicht nachholen.
2 Personen, die am 1. September 2008 nachweislich Leiterinnen oder Leiter eines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung von Pferden waren, müssen den Ausbildungsnachweis nach Artikel 31 Absatz 5 nicht erbringen.2
3 Die Ausbildungsanforderungen nach Artikel 132 an Versuchsleiterinnen oder Versuchsleiter und nach Artikel 134 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nicht für Personen, die diese Funktion bereits vor dem 1. Juli 1999 ausgeübt haben.
4 Personen, die am 1. September 2008 nachweislich einen Hund hielten, sind vom Sachkundenachweis nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 befreit.

Übergangsbestimmungen für Tierversuche


Art. 223

1 Für Tierversuche, die vor dem 1. September 2008 bewilligt wurden, gilt das bisherige Recht.
2 Für Tierversuche, für die das Gesuch vor dem 1. Juli 2008 eingereicht wurde, gilt das bisherige Recht.
3 Für Tierversuche, die die kantonale Behörde vor dem 1. September 2008 für nicht bewilligungspflichtig erklärt hat, gilt bis zum 1. September 2011 das bisherige Recht.

Übergangsbestimmung für die Ausnahme von der Pflicht zur Schmerzausschaltung bei der Kastration von männlichen Ferkeln


Art. 224

Für das Kastrieren ohne Schmerzausschaltung von männlichen Ferkeln bis zum Alter von 14 Tagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009.

Weitere Übergangsbestimmungen


Art. 225

Die weiteren Übergangsbestimmungen finden sich in Anhang 5.


1 AS 2001 2063
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).

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