| 1 |
Personen, die am 1. September 2008 als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oder Halter von Tieren nach Artikel 31 Absatz 4 erfasst waren, müssen für die Tierhaltung die Ausbildung nach Artikel 31 Absätze 1 und 4 nicht nachholen. |
| 2 |
Personen, die am 1. September 2008 nachweislich Leiterinnen oder Leiter eines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung von Pferden waren, müssen den Ausbildungsnachweis nach Artikel 31 Absatz 5 nicht erbringen.2 |
| 3 |
Die Ausbildungsanforderungen nach Artikel 132 an Versuchsleiterinnen oder Versuchsleiter und nach Artikel 134 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nicht für Personen, die diese Funktion bereits vor dem 1. Juli 1999 ausgeübt haben. |
| 4 |
Personen, die am 1. September 2008 nachweislich einen Hund hielten, sind vom Sachkundenachweis nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 befreit. |