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Tierschutzgesetz
2. Kapitel

Umgang mit Tieren

3. Abschnitt

Handel mit Tieren


Bewilligung


Art. 13

Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.

Internationaler Handel


Art. 14

1 Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes und des Artenschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten. Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten.
2 Die Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen sowie von daraus hergestellten Produkten ist verboten.


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