| 1 |
Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an Institute und Laboratorien, in denen Tierversuche durchgeführt werden dürfen, an die Aus- und Weiterbildung des Personals sowie an die Bewilligung von Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen. |
| 2 |
Er bestimmt die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses im Sinne von Artikel 17. |
| 3 |
Er kann bestimmte Versuchszwecke für unzulässig erklären. |
| 4 |
Ein Tierversuch ist insbesondere unzulässig, wenn er gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in unverhältnismässige Angst versetzt. |