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Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind. |
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Der Bundesrat kann das Schlachten anderer Tiere der Betäubungspflicht unterstellen. |
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Er bestimmt die zulässigen Betäubungsmethoden. |
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Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Schlachthofpersonals. |
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