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Tierschutzgesetz
4. Kapitel

Verwaltungsmassnahmen und Behördenbeschwerde


Tierhalteverbote


Art. 23

1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
a. die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
b. die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2 Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3 Die zuständige Bundesbehörde führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Behörden, die für das Aussprechen der Verbote zuständig sind, eingesehen werden, wenn der Verdacht besteht, dass zugezogene Personen Tierhaltevorschriften dieses Gesetzes verletzen.

Behördliches Einschreiten


Art. 24

1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2 Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3 Werden strafbare vorsätzliche Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige.

Behördenbeschwerde


Art. 25

1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuche stehen der zuständigen Bundesbehörde die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu.
2 Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Entscheide sofort der zuständigen Bundesbehörde.


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