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Tierschutzgesetz
6. Kapitel

Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Vollzug


Vollzug durch Bund und Kantone


Art. 32

1 Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften. Er kann die zuständige Bundesbehörde ermächtigen, Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen.
2 Der Vollzug obliegt den Kantonen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Sie können den Vollzug regionalisieren.
3 Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang die Tierhaltungen kontrolliert werden müssen, und wie die Durchführung der Tierversuche überwacht werden muss. Die Kontrolle der Tierhaltungsbetriebe und die entsprechenden Datenerhebungen müssen mit den Kontrollen koordiniert werden, welche in der Gesetzgebung über Landwirtschaft, Tierseuchen und Lebensmittel verlangt werden.
4 Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildung der Vollzugsbehörden.
5 Der Vollzug an der Zollgrenze, die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 und die Überwachung des internationalen Handels mit Tieren und Tierprodukten sind Sache des Bundes.

Kantonale Fachstelle


Art. 33

Die Kantone errichten je eine Fachstelle unter der Verantwortung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes, die geeignet ist, den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicherzustellen.

Kantonale Kommission für Tierversuche


Art. 34

1 Die Kantone bestellen je eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche, die von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist und in der die Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sind. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Kommission einsetzen.
2 Die Kommission prüft die Gesuche und stellt Antrag an die Bewilligungsbehörde. Sie wird für die Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Versuche beigezogen. Die Kantone können ihr weitere Aufgaben übertragen.

Eidgenössische Kommission für Tierversuche


Art. 35

1 Der Bundesrat bestellt eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche, welche die zuständige Bundesbehörde berät und den Kantonen für Grundsatzfragen und für umstrittene Fälle zur Verfügung steht.
2 Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche arbeitet mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen.

Tierversuchsstatistik


Art. 36

Die zuständige Bundesbehörde veröffentlicht jährlich eine Statistik über sämtliche in der Schweiz durchgeführten Tierversuche. Sie informiert die Öffentlichkeit über Fragen betreffend Tierversuche und über gentechnische Veränderungen an Tieren.

Zielvereinbarung


Art. 37

Der Bundesrat kann mit den Kantonen Zielvereinbarungen über Teilbereiche des Vollzuges dieses Gesetzes abschliessen.

Mitwirkung von Organisationen und Firmen


Art. 38

1 Der Bund und die Kantone können Organisationen und Firmen für den Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
2 Sie beaufsichtigen die Mitwirkung dieser Organisationen und Firmen. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde in einem Leistungsauftrag zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
3 Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Organisationen und Firmen ermächtigen, für ihre Tätigkeit Gebühren in Rechnung zu stellen.

Zutrittsrecht


Art. 39

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.

Oberaufsicht des Bundes


Art. 40

Die Oberaufsicht des Bundes über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone obliegt dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement.

Gebühren


Art. 41

1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei.
2 Die Kantone sind ermächtigt, Gebühren zu erheben für:
a. Bewilligungen und Verfügungen;
b. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
c. besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.
3 Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.

Kantonale Vorschriften


Art. 42

1 Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonales Recht bedarf, sind die Kantone verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften aufzustellen.
2 Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis.


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