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Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften. Er kann die zuständige Bundesbehörde ermächtigen, Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen. |
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Der Vollzug obliegt den Kantonen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Sie können den Vollzug regionalisieren. |
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Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang die Tierhaltungen kontrolliert werden müssen, und wie die Durchführung der Tierversuche überwacht werden muss. Die Kontrolle der Tierhaltungsbetriebe und die entsprechenden Datenerhebungen müssen mit den Kontrollen koordiniert werden, welche in der Gesetzgebung über Landwirtschaft, Tierseuchen und Lebensmittel verlangt werden. |
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Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildung der Vollzugsbehörden. |
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Der Vollzug an der Zollgrenze, die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 und die Überwachung des internationalen Handels mit Tieren und Tierprodukten sind Sache des Bundes. |
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Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei. |
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Die Kantone sind ermächtigt, Gebühren zu erheben für: |
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a. Bewilligungen und Verfügungen; |
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b. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben; |
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c. besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht. |
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Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren. |