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Tierschutzgesetz
6. Kapitel

Schlussbestimmungen

2. Abschnitt

Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsbestimmungen


Aufhebung bisherigen Rechts


Art. 43

Das Tierschutzgesetz vom 9. März 19781 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmung zu Art. 16


Art. 44

Die chirurgische Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung ist ab 1. Januar 2009 verboten. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine praxistaugliche Alternativmethode zur Verfügung stehen, so kann der Bundesrat das Inkrafttreten dieses Verbots um höchstens zwei Jahre hinausschieben.

Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz


Art. 45

Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052 wird der Rechtsschutz in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege wie folgt geregelt: Die Rekurskommission EVD beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes für Veterinärwesen.


1 [AS 1981 562, 1991 2345, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 1, 2003 4181 4803 Anhang Ziff. 3, 2006 2197 Anhang Ziff. 45]
2 SR 173.32. Dieses Gesetz ist am 1. Jan. 2007 in Kraft getreten.

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