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Verordnung über die Ausbildung im Bereich der Gesamtverteidigung
5 Schlussbestimmungen

Vollzug


Art. 16

Das Eidgenössische Militärdepartement wird mit dem Vollzug beauftragt.

Inkrafttreten


Art. 17

Diese Änderung tritt am 1. April 1993 in Kraft.


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