Verordnung über die Koordination des Wetterdienstes und des Lawinendienstes im Rahmen der Gesamtverteidigung
vom 26. Februar 1975 (Stand am 17. Januar 2002)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19691 über die Leitungsorganisation und den Rat für Gesamtverteidigung,
verordnet:

Verpflichtung zur Zusammenarbeit


Art. 1

Alle zivilen und militärischen Stellen, die mit der Beschaffung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Informationen für den Wetterdienst und den Lawinendienst beauftragt sind, haben für die zivilen und militärischen Bedürfnisse zusammenzuarbeiten.

Koordination


Art. 2

Der Stab für Gesamtverteidigung sorgt für die Koordination des Wetterdienstes und des Lawinendienstes im Rahmen der Gesamtverteidigung. Er legt die Aufgaben im einzelnen fest und überwacht die Tätigkeit der Koordinationsorgane.

Koordinationsorgane


Art. 3

1 Die vorsorglichen Massnahmen für die Sicherstellung des Wetter- und Lawinendienstes im Rahmen der Gesamtverteidigung treffen, in Zusammenarbeit mit dem Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, folgende Koordinationsorgane:
a. die Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt für den Wetterdienst,
b. das Institut für Schnee- und Lawinenforschung für den Lawinendienst2.
2 Die Koordinationsorgane erstatten dem Stab für Gesamtverteidigung alljährlich Bericht über den Stand ihrer Koordinationstätigkeit.

Fachtechnische Ausbildung der Formationen des militärischen Wetterdienstes und des militärischen Lawinendienstes


Art. 4

1 Die Koordinationsorgane beraten und unterstützen das Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen bei der fachtechnischen Ausbildung der Formationen des militärischen Wetterdienstes bzw. Lawinendienstes.
2 Soweit es die dienstlichen Verhältnisse in Friedenszeiten zulassen, stellen die im Absatz 1 genannten zivilen Fachstellen dem Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen die notwendigen Fachleute und Einrichtungen zur Verfügung.

Sicherstellung des Wetterdienstes und des Lawinendienstes im aktiven Dienst


Art. 5

1 Die Koordinationsorgane bereiten in enger Zusammenarbeit mit dem Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen die Durchführung des Wetterdienstes und des Lawinendienstes im aktiven Dienst vor.
2 Bei der Planung und Vorbereitung der Massnahmen für den aktiven Dienst ist der koordinierte Einsatz des zivilen und militärischen Personals sowie der Einrichtungen (Beobachtung, Messung, Übermittlung usw.) anzustreben.
3 Im übrigen werden Organisation und Zuständigkeit des Wetterdienstes und des Lawinendienstes für den aktiven Dienst besonders geregelt.

Schlussbestimmungen


Art. 6

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 17. Januar 19503 über den militärischen Wetterdienst aufgehoben.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern ist, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Militärdepartement, mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
3 Diese Verordnung tritt am 15. März 1975 in Kraft.


1 SR 501
2 Heute: Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) (Art. 1 der WSL-Verordnung vom 13. Jan. 1993 - SR 414.164).
3 In der AS nicht veröffentlicht.

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