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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Zweiter Titel

Militärdienstpflicht1

2. Kapitel

Inhalt der Militärdienstpflicht2

2. Abschnitt

Militärdienstpflicht


Grundsatz


Art. 123

Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten:
a. Ausbildungsdienste (Art. 41-61);
b. Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66);
c. Assistenzdienst (Art. 67-75);
d. Aktivdienst (Art. 76-91);
e. allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25).

Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht


Art. 134

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2 Die Militärdienstpflicht dauert:6
a. für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, mit Ausnahme der höheren Unteroffiziere (Art. 102): bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden, oder, wenn sie ihre Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) bis dahin nicht vollständig erfüllt haben, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden;
b. für höhere Unteroffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden;
c. für Subalternoffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden, bei Bedarf längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden;
d. für höhere Unteroffiziere, die in Stäben eingeteilt sind, und für Hauptleute: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden;
e. für Stabsoffiziere und höhere Stabsoffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.
3 Angehörige der Armee, die als Spezialisten durch ihre berufliche Tätigkeit oder wegen besonderer Kenntnisse für die Armee oder für andere Bereiche der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 119) unentbehrliche Leistungen erbringen und militärisch entsprechend eingeteilt sind, sind im Rahmen der Höchstgrenzen der Ausbildungsdienstpflicht ihres Grades (Art. 42) bis zum Ende des Jahres militärdienstpflichtig, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.
4 Als Spezialisten im Sinne von Absatz 3 gelten Angehörige der Armee mit besonderen Kenntnissen vor allem in den Bereichen Sicherheit und Technik oder mit einer besonderen, lange dauernden Ausbildung. Der Bundesrat bezeichnet die betreffenden Tätigkeiten im Einzelnen in einer Verordnung.
5 Die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht kann für Spezialisten gemäss Absatz 3, höhere Unteroffiziere und Offiziere bei Bedarf und mit ihrem Einverständnis zusätzlich verlängert werden.
6 Die Bundesversammlung kann die Altersgrenzen der Absätze 2-5 hinauf- oder herabsetzen (Art. 149).
7 Der Bundesrat bestimmt die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht für das militärische Personal (Art. 47).


Art. 147


Verpflichtung zum Grad und zur Funktion


Art. 15

Die Angehörigen der Armee können verpflichtet werden, einen bestimmten Grad zu bekleiden und ein Kommando oder eine Funktion zu übernehmen. Sie haben den entsprechenden Dienst zu leisten und die damit verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

Waffenloser Militärdienst


Art. 16

1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.8
2 Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.

Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen


Art. 17

1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
2 Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.

Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten


Art. 18

1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a. die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c. das unentbehrliche Personal für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens;
d. hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden;
e. Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden;
f. hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden;
g. Angehörige des Grenzwachtkorps;
h.9 das Personal der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, das in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich ist;
i. hauptberufliche Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten.
2 Das VBS10 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3 Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5 Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstaben c-i werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.

Wiedereinteilung


Art. 1911

Wer nach Artikel 18 vom Militärdienst befreit war, wird beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung wieder in die Armee eingeteilt, wenn er von der Armee noch benötigt wird.

Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung


Art. 20

1 Die Militärdiensttauglichkeit kann neu beurteilt werden. Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung können stellen:
a. die zu beurteilende Person;
b. die Ärztinnen und Ärzte der Armee und der Militärverwaltung;
c. die behandelnden und begutachtenden Zivilärztinnen und -ärzte;
d. die Behörden der Militärverwaltung und die Militärversicherung;
e. die militärischen Strafverfolgungsbehörden;
f. die Vollzugsstelle für den Zivildienst, im Rahmen der Rekrutierung auch mündlich.12
1bis Personen, die im Hinblick auf ihre dienstlichen Pflichten teilweise oder völlig urteilsunfähig sind, sind dienstuntauglich. Die Vormundschaftsbehörden melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich alle rechtskräftig verfügten Vormundschaften und Beistandschaften sowie deren Aufhebung, die Stellungspflichtige und Angehörige der Armee betreffen. Der Führungsstab der Armee leitet die Meldungen an die Rekrutierungsorgane und Kreiskommandanten weiter.13
2 Die Einteilung und die Zuteilung eines Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden.
3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
5 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
7 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
9 Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).
10 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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