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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Zweiter Titel

Militärdienstpflicht1

2. Kapitel

Inhalt der Militärdienstpflicht2

3. Abschnitt

Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation3


Nichtrekrutierung infolge eines Strafurteils


Art. 214

1 Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils:
a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens; oder
b. das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet.
2 Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn:
a. sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; und
b. die Armee sie benötigt.
3 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.

Ausschluss aus der Armee infolge eines Strafurteils


Art. 225

1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils:
a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens; oder
b. das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet.
2 Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn:
a. sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; und
b. die Armee sie benötigt.
3 Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.

Degradation infolge eines Strafurteils


Art. 22a6

1 Haben sich Angehörige der Armee infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens ihres Grades unwürdig gemacht, so werden sie degradiert.
2 Mit der Degradation ist gleichzeitig zu entscheiden, ob degradierte Angehörige der Armee weiter zu Dienstleistungen aufgeboten werden.

Zuständigkeit und Datenzugriff


Art. 237

1 Für die Entscheide nach den Artikeln 21-22a ist der Führungsstab der Armee zuständig.
2 Er kann für den Entscheid:
a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b. in das Strafregister sowie in Strafakten und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.
3 Hat ein Militärgericht auf den Ausschluss aus der Armee oder die Degradation ausdrücklich verzichtet, so ist der Führungsstab der Armee an dieses Urteil gebunden.

Funktionsänderung8


Art. 24

1 Erweist sich, dass Angehörige der Armee zur Ausübung ihrer Funktion nicht fähig sind, so ist ihnen umgehend eine Funktion zu übertragen, zu der sie fähig sind.9
2 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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