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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Dritter Titel

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee

1. Kapitel

Allgemeine Rechte


Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte


Art. 28

1 Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu.
2 Einschränkungen sind nur zulässig, soweit es der Ausbildungsdienst oder der jeweilige Einsatz erfordert.
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.1

Versorgung


Art. 29

1 Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Staat Sold und Verpflegung. Der Staat sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.
2 Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen (Art. 149).

Ersatz des Erwerbsausfalls


Art. 30

1 Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall.
2 Der Erwerbsersatz wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

Beratung und Betreuung


Art. 31

1 Den Angehörigen der Armee stehen Dienste für die medizinische, seelsorgerische, psychologische und soziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Militärdienst zur Verfügung.
2 Der Bund unterhält die entsprechenden Dienste. Diese dürfen Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, bearbeiten, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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