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Den Angehörigen der Armee stehen Dienste für die medizinische, seelsorgerische, psychologische und soziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Militärdienst zur Verfügung. |
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Der Bund unterhält die entsprechenden Dienste. Diese dürfen Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, bearbeiten, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern. |
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). |