vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 510.10 - Edition Optobyte AG

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Dritter Titel

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee

3. Kapitel

Krankheit und Unfall


Versicherung


Art. 341

Die Versicherung der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee gegen Krankheit und Unfall wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem besonderen Gesetz.

Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten


Art. 35

Der Bundesrat kann zur Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten für die Angehörigen der Armee obligatorische medizinische Massnahmen anordnen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 510.10 - Edition Optobyte AG