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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Vierter Titel

Ausbildung der Armee

1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen


Ausbildungsdienste


Art. 41

1 Die Ausbildungsdienste umfassen Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte.
2 Offiziere, Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in Kaderfunktionen werden in der Regel vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten.
3 Der Bundesrat legt die Ausbildungsdienste sowie deren Dauer und Unterstellung fest; er bestimmt, wer daran teilnimmt.
4 Bei der Rekrutierung und im Verlauf der Ausbildung können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden. Der Persönlichkeits- und der Datenschutz sind dabei zu wahren.

Ausbildungsdienstpflicht1


Art. 42

1 Angehörige der Mannschaft leisten insgesamt höchstens 330 Tage Ausbildungsdienst.2
2 Der Bundesrat bestimmt die Höchstzahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst:3
a. der Offiziere und Unteroffiziere;
b. der Angehörigen des militärischen Flugdienstes;
c.4 der Angehörigen der Armee nach Artikel 13 Absätze 3 und 5;
d. der Neubürger.
3 Nicht geleisteter oder nicht bestandener Dienst ist in der Regel nachzuholen.

Anrechnung von Ausbildungsdiensten


Art. 435

1 Die Ausbildung und die Vorbereitungsdienste für Einsätze im In- und Ausland werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2 Ausbildungsdienste, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.

Freiwillige Dienstleistungen


Art. 44

1 Angehörige der Armee können zu freiwilligen Dienstleistungen zugelassen werden, wenn dafür ein militärisches Bedürfnis besteht. Dieser Dienst gilt als Ausbildungsdienst.
2 Das VBS regelt die Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht6.

Zusätzliche Ausbildungsdienste


Art. 457

Der Bundesrat kann bei der Umorganisation oder Neuausrüstung einer Formation zusätzliche Ausbildungsdienste anordnen und deren Dauer festlegen.

Ausbildungsziele und Ausbildungsführung


Art. 46

1 Die Ausbildung richtet sich auf allen Stufen nach dem Auftrag der Armee.
2 Das VBS legt die Ausbildungsziele und die Ausbildungsführung für den Einsatz der Armee fest.

Militärisches Personal


Art. 478

1 Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.
2 Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
3 Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
4 Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung, Führung und Einsatz der Armee verwendet. Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.
5 Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.

Ausbildung und Einsatz der Truppen


Art. 489

1 Die Truppenkommandanten sind für die Ausbildung und den Einsatz der ihnen unterstellten Truppen verantwortlich.
2 Der Bundesrat regelt die Organisation der Ausbildung der Truppen.

Ausbildung im Ausland oder mit ausländischen Truppen


Art. 48a10

1 Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen abschliessen über:
a. die Ausbildung schweizerischer Truppen im Ausland;
b. die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz;
c. die Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland;
d. gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen.
2 Er kann Einrichtungen und Material der Armee für Ausbildungszwecke im internationalen Rahmen zur Verfügung stellen.

Aus- und Weiterbildung militärischer Medizinalpersonen


Art. 48b11

1 Aus- und Weiterbildung der militärischen Medizinalpersonen sind, soweit sie nicht an einer Hochschule erfolgen, Sache des Bundes.
2 Der Bund gewährleistet und koordiniert im Bereich der Militär- und Katastrophenmedizin die Aus- und Weiterbildung von Militärärztinnen und -ärzten und anderen Kaderpersonen der Gesundheitsberufe.
3 Er führt zu diesem Zweck ein Kompetenzzentrum für Militär- und Katastrophenmedizin. Das Kompetenzzentrum ist eine Verwaltungseinheit des VBS. Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen beauftragen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
6 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000 (AS 2001 2264; BBl 2000 477). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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