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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Vierter Titel

Ausbildung der Armee

3. Kapitel

Ausbildungsdienste der Formationen


Wiederholungskurse


Art. 51

1 Die Militärdienstpflichtigen leisten Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind.
2 Die Bundesversammlung legt Dauer und Turnus fest (Art. 149). Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse und die Einsatzbereitschaft.1


Art. 522


Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten


Art. 53

1 Angehörige der Armee können zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und zu Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.
2 Der Bundesrat legt die Dauer der damit verbundenen Dienstleistungen fest.

Dienst ausserhalb der Formation


Art. 54

Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee mit bestimmten Funktionen besondere Ausbildungsdienste ausserhalb der Formation anordnen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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