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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Vierter Titel

Ausbildung der Armee

4. Kapitel

Ausbildung der Unteroffiziere und der Offiziere


Ausbildung zum Korporal


Art. 55

1 Angehende Korporale bestehen eine Unteroffiziersschule.
2 Die neu ernannten Korporale bestehen einen Ausbildungsdienst; sie leisten ihn in der Regel in einer Rekrutenschule ihrer Truppengattung. Sie tragen die Ausbildungs- und Führungsverantwortung auf ihrer Stufe.1
3 Der Bundesrat legt die Dauer der Ausbildungsdienste fest.

Ausbildung zum Leutnant


Art. 56

1 Angehende Leutnants bestehen eine Offiziersschule.
2 Die neu ernannten Leutnants bestehen einen Ausbildungsdienst; sie leisten ihn in der Regel in einer Rekrutenschule ihrer Truppengattung. Sie tragen die Ausbildungs- und Führungsverantwortung auf ihrer Stufe.2
3 Der Bundesrat legt die Dauer der Ausbildungsdienste fest.

Weitere Ausbildungsdienste


Art. 57

Der Bundesrat regelt, welche weiteren Ausbildungsdienste für einen höheren Grad, eine neue Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind.

Besondere Dienstleistungen


Art. 58

Der Bundesrat regelt, welche besonderen Dienstleistungen Offiziere und Unteroffiziere zu bestehen haben; darunter fallen namentlich Kurse und Übungen im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation3, Stabsarbeiten, Schiedsrichterdienste bei Übungen sowie Dienstleistungen zur Kontrolle von Anlagen.


1 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
2 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
3 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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