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Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchführung von Schulen und Kursen aufbieten. |
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Sie können bei zwingendem Bedarf Angehörige der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben aufbieten. |
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Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn: |
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a. die Militärverwaltung oder deren Betriebe eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen müssen; |
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b. Arbeiten ein besonderes Fachwissen verlangen. |
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