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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Vierter Titel

Ausbildung der Armee

5. Kapitel

Dienst in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung


Art. 59

1 Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchführung von Schulen und Kursen aufbieten.
2 Sie können bei zwingendem Bedarf Angehörige der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben aufbieten.
3 Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn:
a. die Militärverwaltung oder deren Betriebe eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen müssen;
b. Arbeiten ein besonderes Fachwissen verlangen.


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