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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Vierter Titel

Ausbildung der Armee

6. Kapitel

Verwendung ausserhalb der Truppe


Nicht eingeteilte Angehörige der Armee1


Art. 60

1 Angehörige der Armee mit Ausnahme der Rekruten, die nicht in Formationen eingeteilt worden sind, stehen dem VBS zur Verfügung.2 Dies gilt in der Regel auch für die Angehörigen der Armee, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind.
2 Sie können zu Dienstleistungen in Schulen, Kursen und in der Militärverwaltung aufgeboten werden; ausgenommen sind die Auslandschweizer.
3 Der Bundesrat bezeichnet die Angehörigen der Armee, die nicht in eine Formation eingeteilt werden.

Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation


Art. 61

1 Angehörige der Armee können bei Bedarf dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen der nationalen Sicherheitskooperation oder den Stützpunkt-Feuerwehren als Vorgesetzte, Spezialisten oder Spezialistinnen zur Verfügung gestellt werden, soweit die Bedürfnisse der Armee dies zulassen.
2 Während der Dauer dieser Verwendung leisten sie keinen Militärdienst.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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