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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Fünfter Titel

Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse

1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen1


Einsatzarten2


Art. 65

Die Armee wird für Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst eingesetzt.

Anrechnung von Friedensförderungs- und Assistenzdienst an die Ausbildungsdienstpflicht


Art. 65a3

1 Einsätze im Friedensförderungsdienst und im Assistenzdienst werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2 Einsätze, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.
3 Bei einem grösseren Truppenaufgebot oder bei länger dauernden Einsätzen kann der Bundesrat anordnen, dass der Assistenzdienst nicht oder nur teilweise an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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