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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Fünfter Titel

Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse

3. Kapitel

Assistenzdienst


Assistenzdienst für zivile Behörden


Art. 67

1 Truppen können zivilen Behörden auf deren Verlangen Hilfe leisten:
a. zur Wahrung der Lufthoheit;
b. zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;
c. zum Einsatz im Rahmen der koordinierten Dienste;
d. zur Bewältigung von Katastrophen;
e. zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung.
2 Die Hilfe wird nur soweit geleistet, als die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt und es den zivilen Behörden nicht mehr möglich ist, ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht zu bewältigen.
3 Soweit erforderlich kann zur Hilfeleistung Personal des Bundes oder anderer Institutionen beigezogen werden.

Assistenzdienst zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee


Art. 68

Zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee können militärische Führungsstäbe oder Truppen aufgeboten werden.

Assistenzdienst im Ausland


Art. 691

1 Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen können auf Ersuchen einzelner Staaten oder internationaler Organisationen Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden.
2 Soweit schweizerische Interessen zu wahren sind, können Truppen zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland eingesetzt werden. Der Bundesrat bestimmt die Art der Bewaffnung.
3 Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.

Aufgebot und Zuweisung


Art. 70

1 Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind:
a. der Bundesrat;
b. das VBS bei Katastrophen im Inland.
2 Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht.

Auftrag und Führung


Art. 71

1 Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz im Inland nach Rücksprache mit dem VBS.
2 Der Bundesrat oder das VBS legt die Kommandostruktur fest.
3 Der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.

Spontanhilfe


Art. 72

Im Ausbildungsdienst kann die Truppe Spontanhilfe leisten.

Stellung der Angehörigen der Armee und des erforderlichen Personals


Art. 73

1 Die Angehörigen der Armee haben im Assistenzdienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst.
2 2
3 Der Beizug des erforderlichen Personals des Bundes wird aufgrund des Dienstrechts, jener des Personals von Institutionen ausserhalb der Bundesverwaltung vertraglich geregelt.

Requisition im Assistenzdienst


Art. 74

Der Bundesrat kann für den Assistenzdienst das Requisitionsrecht nach Artikel 80 anwendbar erklären.

Besondere Bestimmungen


Art. 75

1 Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden.
2 Angehörige der Armee können zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.
3 Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen fest.
4 Er kann für einen Assistenzdienst:
a. Formationen bilden;
b. freiwillige Ausbildungsdienste vorsehen, die nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet werden;
c. Ausrüstungen und Material beschaffen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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