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Truppen können zivilen Behörden auf deren Verlangen Hilfe leisten: |
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a. zur Wahrung der Lufthoheit; |
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b. zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen; |
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c. zum Einsatz im Rahmen der koordinierten Dienste; |
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d. zur Bewältigung von Katastrophen; |
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e. zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung. |
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Die Hilfe wird nur soweit geleistet, als die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt und es den zivilen Behörden nicht mehr möglich ist, ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht zu bewältigen. |
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Soweit erforderlich kann zur Hilfeleistung Personal des Bundes oder anderer Institutionen beigezogen werden. |
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Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden. |
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Angehörige der Armee können zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden. |
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Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen fest. |
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Er kann für einen Assistenzdienst: |
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a. Formationen bilden; |
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b. freiwillige Ausbildungsdienste vorsehen, die nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet werden; |
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c. Ausrüstungen und Material beschaffen. |
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). |
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Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). |