vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 510.10 - Edition Optobyte AG

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Fünfter Titel

Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse

5. Kapitel

Polizeibefugnisse


Art. 92

1 Der Truppe stehen im Ausbildungsdienst und im Einsatz die Polizeibefugnisse zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2 Die Truppe darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse:
a. Personen anhalten und ihre Identität feststellen, von bestimmten Orten wegweisen oder fernhalten, befragen, durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte vorläufig festnehmen;
b. Sachen kontrollieren und wenn nötig beschlagnahmen;
c. in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang ausüben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen.
3 Sie darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse die Waffe einsetzen:
a. in Notwehr und im Notstand;
b. als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen.
3bis Soweit die Truppe Assistenzdienst im Inland für zivile Behörden des Bundes leistet, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20081 anwendbar.2
4 Der Bundesrat regelt die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch für den Ausbildungsdienst und für den Einsatz der Armee im Einzelnen. Er berücksichtigt dabei die Art des Auftrags und den Ausbildungsstand der Truppe.


1 SR 364
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 510.10 - Edition Optobyte AG