| 1 |
Der Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungsdienst und den Assistenzdienst im Ausland.1 |
| 2 |
Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. Er kann im Einzelfall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben. |
| 2bis |
Er kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1 anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.2 |
| 3 |
Der Bundesrat regelt: |
|
a. die Aufgaben des Nachrichtendienstes im Einzelnen, dessen Organisation sowie den Datenschutz; |
|
b.3 die Tätigkeit des Nachrichtendienstes im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst; |
|
c.4 die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit interessierten Stellen von Bund und Kantonen sowie mit ausländischen Dienststellen; er genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen des Nachrichtendienstes und sorgt dafür, dass solche Vereinbarungen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden dürfen; |
|
d. die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung von Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde. |
| 4 |
Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die aufgrund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen.5 |
| 5 |
Der Bundesrat regelt die Unterstellung des Nachrichtendienstes. Er sorgt dafür, dass die Tätigkeit des Nachrichtendienstes auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit überprüft wird. Das zuständige Departement erlässt jährlich einen Kontrollplan, der mit den parlamentarischen Kontrollen abgestimmt wird.6 |
| 1 |
Der Dienst für militärische Sicherheit hat folgende Aufgaben: |
|
a. Er beurteilt die militärische Sicherheitslage. |
|
b.7 Er sorgt für den Schutz von militärischen Informationen und Objekten sowie die Informatiksicherheit. |
|
c. Er erfüllt kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich. |
|
d.8 Soweit die Armee zu Friedensförderungs-, Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten ist, trifft er zu deren Schutz vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen präventive Massnahmen und beschafft die dafür erforderlichen Nachrichten. |
|
e. Er schützt die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler und weitere Personen, wenn seine Angehörigen zu Assistenz- oder zu Aktivdienst aufgeboten sind. |
| 2 |
Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. Mit Zustimmung der betroffenen Personen kann er Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben. |
| 3 |
Der Bundesrat regelt: |
|
a. die Aufgabe des Dienstes für militärische Sicherheit im Einzelnen und dessen Organisation; |
|
b. seine Zusammenarbeit mit zivilen Sicherheitsorganen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Staatsschutz und den Datenschutz; |
|
c. für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes den Datenschutz und die Befugnis, Personendaten ohne Wissen der betroffenen Personen zu bearbeiten; |
|
d. für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde; |
|
e. …9 |
|
| 1 |
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035). |
| 2 |
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035). |
| 3 |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). |
| 4 |
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035). |
| 5 |
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035). |
| 6 |
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035). |
| 7 |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). |
| 8 |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). |
| 9 |
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). |