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Berufsformationen können zur Erfüllung der folgenden Aufgaben gebildet werden, wenn die Bildung von Milizformationen zur Erfüllung dieser Aufträge nicht möglich ist: |
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a. Wahrung der Lufthoheit sowie Durchführung von Transporten und Rettungen mit militärischen Luftfahrzeugen; |
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b. Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von zivilen Führungsanlagen und von militärischen Anlagen; |
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c. kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich; |
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d. Rettungs-, Aufklärungs-, Kampf- und Schutzaufträge, für die eine sofortige Verfügbarkeit oder eine spezielle Ausbildung erforderlich ist. |
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Die Angehörigen der betreffenden Formationen können auch im Bereich der Ausbildung eingesetzt werden. |
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Sie werden als militärisches Personal angestellt. |
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). |