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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Sechster Titel

Organisation der Armee

5. Kapitel

Vorgesetzte


Grade


Art. 1021

In der Armee gibt es folgende Grade:
a. Mannschaft: Rekrut, Soldat, Gefreiter, Obergefreiter;
b. Unteroffiziere: Korporal, Wachtmeister, Oberwachtmeister;
c. höhere Unteroffiziere: Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant, Chefadjutant;
d. Offiziere:
1. Subalternoffiziere: Leutnant, Oberleutnant,
2. Hauptmann,
3. Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst,
4. höhere Stabsoffiziere: Brigadier, Divisionär, Korpskommandant,
5. Oberbefehlshaber der Armee: General.
1bis Der Bundesrat kann weitere Grade für die Mannschaft und die Unteroffiziere einführen.2
2 Wer einen Grad bekleidet hat, behält ihn, auch wenn er die Funktion nicht mehr innehat.

Beförderungen und Ernennungen


Art. 103

1 Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.
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3 Die zuständige Behörde kann für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin:
a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.4
4 Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.

Fachoffiziere


Art. 104

1 Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen Kenntnissen können bei Bedarf mit Offiziersfunktionen betraut werden. Sie haben die damit verbundenen Dienste, mit Ausnahme der Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder eine neue Funktion, zu leisten.
2 Sie werden zum Fachoffizier ernannt und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.
3 Der Bundesrat bestimmt die Funktionen, die übertragen werden können, und regelt die Voraussetzungen für die Ernennung.
4 Wird die Offiziersfunktion nicht mehr ausgeübt, so wird die Ernennung zum Fachoffizier in der Regel belassen. Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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