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Der Führungsstab der Armee kann zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe: |
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a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen; |
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b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen; |
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c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; |
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d. ohne Zustimmung der zu prüfenden Person die Beurteilung des Gewaltpotentials durch eine Personensicherheitsprüfung verlangen; diese beschränkt sich auf: |
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1. die Einsicht in das automatisierte Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informations-System und in den nationalen Polizeiindex sowie das Einholen von Auskünften bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren, |
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2. die persönliche Befragung der zu prüfenden Person, wenn diese in einem der Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern. |
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Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärzte oder Ärztinnen sowie Psychologen oder Psychologinnen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise, dass ein Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnte sowie andere Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch ihn oder durch Dritte den zuständigen Stellen des VBS zu melden. |
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Die persönliche Ausrüstung bleibt Eigentum des Bundes. Sie darf von den Angehörigen der Armee nicht veräussert oder verpfändet werden. |
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Er bezeichnet die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, die den Angehörigen der Armee zu Eigentum überlassen werden. |
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Die Angehörigen der Armee dürfen die persönliche Ausrüstung nicht für private Zwecke verwenden; das VBS regelt die Ausnahmen. |
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Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). |
| 2 |
Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). |
| 3 |
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). |
| 4 |
Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). |
| 5 |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). |
| 6 |
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). |