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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Achter Titel

Armeeleitung und Militärverwaltung

5. Abschnitt

1 Ausserbetriebnahme von militärischen Immobilien


Zuständigkeit


Art. 130a

1 Das VBS regelt die Ausserbetriebnahme von Immobilien des Bundes, die nicht mehr für militärische Zwecke benötigt werden.
2 Es schliesst die für die Ausserbetriebnahme notwendigen Verträge ab.

Vorrang beim Verkauf


Art. 130b

1 Beim Verkauf von nicht mehr benötigten militärischen Immobilien sind vorrangig die Kantone und Gemeinden zu berücksichtigen.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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