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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Neunter Titel

Schlussbestimmungen


Verordnungen der Bundesversammlung


Art. 1491

Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen nach den Artikeln 13 Absatz 6, 29 Absatz 2, 49 Absatz 3, 51 Absatz 2 und 93 Absätze 1 und 3 sowie ergänzende Bestimmungen über das Militärverwaltungsverfahren in der Form der Verordnung der Bundesversammlung.

Massnahmen zur Friedensförderung


Art. 149a2

Der Bundesrat kann Einrichtungen und Material der Armee für Massnahmen der internationalen Friedensförderung zur Verfügung stellen.3 Er kann für solche Massnahmen juristische Personen des privaten Rechts unterstützen, gründen oder sich an solchen beteiligen.

Politisches Controlling


Art. 149b4

1 Der Bundesrat überprüft periodisch, ob die der Armee gesetzten Ziele erreicht werden; er erstattet der Bundesversammlung Bericht. Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen bestimmen Form und Gegenstand der Berichterstattung.
2 Der Bundesrat konsultiert die zuständigen parlamentarischen Kommissionen, bevor er grundlegende Änderungen in den Bereichen der Ausbildung, des Einsatzes oder der Organisation der Armee einführt.

Ausführungsbestimmungen


Art. 150

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen.
2 Er erlässt die Dienstreglemente; er umschreibt darin namentlich die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.
3 Er kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ermächtigen, zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung Vorschriften zu erlassen.
4 Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung abschliessen.5

Abkommen über den Status von Angehörigen der Armee


Art. 150a6

1 Der Bundesrat kann internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen abschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von schweizerischen Angehörigen der Armee ins Ausland oder dem zeitweiligen Aufenthalt von Angehörigen ausländischer Armeen in der Schweiz ergeben.
2 Dabei kann er die folgenden Bereiche abweichend vom geltenden Recht regeln:
a. die Haftung im Schadenfall, wobei eine abweichende Regelung die Rechtsstellung Privater im Inland nicht beeinträchtigen darf;
b. die Zuständigkeit zur Verfolgung strafbarer Handlungen und disziplinarischer Verstösse;
c. die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie Heiz- und Treibstoffen ausländischer Truppen.

Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Armee


Art. 1517

1 Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten der Änderung vom 4. Oktober 20028 dieses Gesetzes die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere:
a. die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht;
b. die Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht beziehungsweise deren Weiterverwendung nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht;
c. die Beförderungsvoraussetzungen;
d. die Dauer von Kommandos und Funktionen;
e. die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation;
f. die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und Neueinteilungen.
2 Aus zwingenden Gründen kann der Bundesrat in den Bereichen von Absatz 1 durch Verordnung vom Gesetz abweichen.

Referendum und Inkrafttreten


Art. 152

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:9
Anhang Ziffer 3: 1. Juli 1995  alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1996


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. März 1999 (AS 1999 1153; BBl 1998 679).
3 Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2264 2265; BBl 2000 477).
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
8 AS 2003 3957
9 BRB vom 19. Juni 1995 (AS 1995 4128).

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