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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Achter Titel

Armeeleitung und Militärverwaltung

6. Kapitel

Aufgebote, Verschiebungen, Dispensationen


Aufgebote und Verschiebungen


Art. 144

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Aufgebot und über die Verschiebung von Ausbildungsdiensten.
2 Er bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone, die über Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule und von Ausbildungsdiensten entscheiden.1
3 2

Dispensationen


Art. 145

Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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