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Die militärischen Formen sind Ausdruck der Zusammengehörigkeit und der militärischen Ordnung. |
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Wer Ranghöhere oder Vorgesetzte anspricht oder von diesen angesprochen wird, grüsst und meldet sich an. Wenn beide einander mit Namen kennen, genügt der militärische Gruss. |
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Ausserdem grüssen sich Angehörige der Armee in Situationen, in welchen das Grüssen auch im zivilen Leben üblich ist. |
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Geschlossene Verbände grüssen Ranghöhere und Vorgesetzte. Verbände und Einrichtungen werden den Vorgesetzten und den Kontrollorganen gemeldet. |
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Für die einzelnen Angehörigen der Armee besteht Grusspflicht: |
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a. gegenüber entfalteten Feldzeichen; |
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b. beim Erklingen der eigenen oder einer fremden Nationalhymne im Rahmen von offiziellen Anlässen. |
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Bei besonderen Anlässen wie offiziellen Feiern, internationalen Wettkämpfen und Empfängen können die militärischen Formen besonders geregelt werden. |
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Wo Bestimmungen für militärische Formen fehlen, gelten die Regeln der zivilen Höflichkeit. |
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Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). |
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Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). |