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An Dienstsonntagen und an kirchlichen Feiertagen oder an deren Vortag hält die Truppe in der Regel eigene Gottesdienste. Diese Truppengottesdienste werden von den Armeeseelsorgern durchgeführt, entweder gemeinsam oder nach Konfessionen getrennt. |
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Wenn an diesen Tagen kein Truppengottesdienst stattfindet, ist Gelegenheit zum Besuch eines zivilen Gottesdienstes zu geben, soweit es der Dienstbetrieb zulässt. |
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Die Truppe kann auch während der Woche Gottesdienste durchführen, vor allem bei Dienstleistungen ohne Dienstsonntage. |
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Führen die Armeeseelsorger während des Dienstes einen Truppengottesdienst durch, so erhalten Angehörige anderer Konfessionen und Religionen die Bewilligung zum Besuch ihres zivilen Gottesdienstes. Voraussetzung dafür ist, dass dieser am Unterkunftsort oder in dessen Nähe stattfindet und dass der Dienstbetrieb den Besuch zulässt. Angehörige der Armee, die weder den Truppengottesdienst noch einen zivilen Gottesdienst besuchen wollen, werden dispensiert. Sie können aber zu einer dienstlichen Arbeit befohlen werden. |
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Wer infolge von Kriegsereignissen oder anderen ausserordentlichen Umständen verhindert ist, ein ordentliches Testament zu errichten, hat das Recht, ein Nottestament zu errichten. Die nachfolgenden Absätze geben lediglich den wesentlichen Inhalt des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1 (Art. 503, 506-508) wieder.2 |
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Das Nottestament wird mündlich vor zwei Zeugen errichtet. Verwandte in gerader Linie, Geschwister und deren Ehegatten sowie der Ehegatte des Erblassers können nicht als Zeugen mitwirken. Die Zeugen, ihre Verwandten in gerader Linie und ihre Geschwister sowie die Ehegatten aller dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden. |
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Die Zeugen legen das Nottestament schriftlich und unterschrieben umgehend bei einer Gerichtsbehörde nieder oder übergeben es einem Offizier mit mindestens Hauptmannsgrad. |
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Wird es nachträglich möglich, ein ordentliches Testament zu errichten, so verliert das Nottestament seine Gültigkeit 14 Tage nach diesem Zeitpunkt. |
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Die Kommandanten orientieren die Angehörigen der Armee rechtzeitig über die einschlägigen Bestimmungen. |
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SR 210 |
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Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). |