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Die Schweiz gewährt als Rechtsstaat ihren Bürgerinnen und Bürgern umfassende Grund- und Freiheitsrechte, die die individuelle Entfaltung ermöglichen. Diese Rechte und Freiheiten zu verteidigen, ist eine wichtige Aufgabe unserer Milizarmee. |
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Die Armee kann nur dann glaubwürdig und erfolgreich sein, wenn alle Angehörigen der Armee ihre militärische Pflichten erfüllen. Mit den Ansprüchen des zivilen Lebens lässt sich die militärische Pflichterfüllung aber oft nicht in Einklang bringen. Das zeigt sich besonders deutlich bei der Gehorsamspflicht und bei der Pflicht, im Ernstfall den Auftrag unter Einsatz des Lebens zu erfüllen. |
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Dienst leisten heisst deshalb auch: zugunsten der Gemeinschaft und der gemeinsamen Zielsetzung Einschränkungen der persönlichen Rechte in Kauf nehmen. |
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Allerdings sind die Angehörigen der Armee immer auch Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die Anspruch darauf haben, dass ihre Grundrechte so weit wie möglich respektiert werden. Die unvermeidliche Einschränkung ihrer Rechte darf deshalb nur so weit gehen, wie es der Auftrag der Armee, des Verbandes und des einzelnen erfordert. |
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Dienstpflicht bedeutet aber nicht nur, dass die Rechte eingeschränkt werden. Den Angehörigen der Armee werden auch einige besondere Rechte gewährt. Überdies geniessen sie einen Rechtsschutz, der ihnen die Möglichkeit gibt, sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe in ihre Rechte zu wehren. |
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Die Angehörigen der Armee müssen die Vorschriften des Kriegsvölkerrechts befolgen. |
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Grundgedanke des Kriegsvölkerrechts ist es, Opfer, Wehrlose und Unbeteiligte sowie anerkannte Kulturgüter zu schützen und die kriegerische Gewaltanwendung zu begrenzen. Es darf nur angegriffen oder zerstört werden, was mit der Verfolgung von militärischen Zielen in unmittelbarem Zusammenhang steht. Angriff und Zerstörung dürfen nicht weiter gehen, als dies für die Erfüllung des Auftrags notwendig ist. |
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Es ist insbesondere verboten, folgende Personen anzugreifen: |
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a. unbeteiligte Zivilpersonen; |
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b. verwundete und kranke Gegner, die ausser Gefecht sind; |
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c. Gegner, die sich ergeben, sowie Kriegsgefangene; |
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d. gegnerisches Sanitäts- und Seelsorgepersonal; |
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e. Gegner, die sich aus beschädigten Luftfahrzeugen retten; |
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f. Unterhändler, die sich als solche zu erkennen geben. |
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Die Angehörigen der Armee müssen sich durch das Tragen der Uniform als Soldaten zu erkennen geben. |
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Die Angehörigen der Armee müssen die Vorschriften über die Geheimhaltung beachten. Dienstliche Informationen, die klassifiziert sind (GEHEIM, VERTRAULICH oder INTERN) oder aufgrund ihrer Bedeutung nicht für Dritte bestimmt sind, dürfen nicht weitergegeben werden. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt während und ausserhalb der Dienstzeit. Sie gilt auch nach Beendigung der Militärdienstpflicht.1 |
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Kenntnis von klassifizierten und geheimzuhaltenden Informationen darf nur erhalten, wer diese zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt und eine Personensicherheitsprüfung bestanden hat.2 Von diesen Kenntnissen darf nur so weit Gebrauch oder Mitteilung gemacht werden, wie dies der jeweilige Auftrag erfordert. |
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Wer mit klassifizierten oder geheimzuhaltenden Informationen und Sachen arbeitet oder darüber verfügen kann, muss diese vor Verlust sowie vor unbefugter Einsichtnahme oder Verwendung durch Dritte schützen. |
| 1 |
Die persönliche Ausrüstung und das zusätzlich anvertraute Material sind Eigentum des Bundes. |
| 2 |
Die Angehörigen der Armee müssen mit der persönlichen Ausrüstung, das heisst mit Waffe, Bekleidung und Gepäck, sowie mit dem übrigen Armeematerial, der Munition und den Einrichtungen sorgfältig und sachgemäss umgehen.4 |
| 3 |
Die Angehörigen der Armee müssen während der ganzen Dauer ihrer Militärdienstpflicht die persönliche Ausrüstung und das zusätzlich anvertraute Material sicher aufbewahren und vor Verlust, Beschädigung und Zerstörung schützen. Das Sturmgewehr und sein Verschluss sind getrennt voneinander aufzubewahren.5 |
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Die Ausrüstung muss in gutem Zustand gehalten werden. Vorschriftswidrige Änderungen von Ausrüstungsgegenständen sind untersagt. Unbrauchbare, beschädigte oder fehlende Gegenstände sowie nicht passende Uniformstücke müssen vor dem Einrücken repariert, ersetzt oder umgetauscht werden. |
| 5 |
Für die ausserdienstliche Benützung von Ausrüstungsgegenständen erlässt das VBS besondere Regelungen. |
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Das Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen ist grundsätzlich nicht gestattet. Das VBS bestimmt die Ausnahmen. |
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Es ist verboten, Ausrüstungsgegenstände zu veräussern, zu verpfänden oder zu vermieten. |
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Die Haftung für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die folgenden Absätze fassen die Hauptpunkte zusammen. |
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Wer durch grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten dem Bund einen Schaden zufügt, muss für den Schaden aufkommen. |
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Der Angehörige der Armee haftet für Verlust und Beschädigung seiner persönlichen Ausrüstung und des Materials, das ihm im Dienst anvertraut wird. Von dieser Haftung kann er sich nur befreien, wenn er nachweist, dass er den Schaden nicht durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht verursacht hat. |
| 4 |
Die Formationen haften für Verlust und Beschädigung des ihnen übergebenen Materials, wenn der einzelne Verantwortliche nicht festgestellt werden kann. Für die Deckung solcher Schäden kann ein Soldabzug vorgenommen werden. Die Formation haftet nicht, wenn sie nachweist, dass keiner ihrer Angehörigen den Schaden verschuldet hat. |
| 5 |
Wenn ein Angehöriger der Armee bei einer dienstlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich Schaden zufügt, so haftet der Bund für den Schaden. Der Geschädigte kann den Angehörigen der Armee nicht direkt belangen. Der Bund kann aber auf den Angehörigen der Armee zurückgreifen, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. |
| 6 |
Die Angehörigen der Armee müssen Schäden an ihrem persönlichen Eigentum grundsätzlich selbst tragen. Entsteht der Schaden an ihrem persönlichen Eigentum jedoch durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls, so richtet der Bund eine angemessene Entschädigung aus. |
| 1 |
Angehörige der Armee, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, und Subalternoffiziere der mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Truppen müssen während der Dauer der Militärdienstpflicht an den obligatorischen Schiessübungen teilnehmen. Diese werden von zivilen Schützenvereinen organisiert. Wer die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, wird zu einem Verbliebenenkurs aufgeboten. Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs bestehen.9 |
| 2 |
Das Aufgebot zu Nachschiesskursen erfolgt über Aufgebotsplakate. Es werden keine Marschbefehle versandt. |
| 3 |
Die Angehörigen der Armee müssen die militärische Meldepflicht erfüllen. Änderungen von persönlichen Daten, von Wohnadresse und Beruf sind innerhalb von vierzehn Tagen dem Sektionschef beziehungsweise dem Kreiskommando zu melden.10 Unverzüglich zu melden ist auch ein allfälliger Verlust des Dienstbüchleins. |
| 4 |
Angehörige der Armee, die sich länger als zwölf Monate im Ausland aufhalten wollen, müssen Auslandurlaub einholen. Das Gesuch ist an das zuständige Kreiskommando zu richten.11 |
| 5 |
Die Angehörigen der Armee informieren sich rechtzeitig, ob und wann sie einrücken müssen. Die öffentlich angeschlagenen Aufgebotsplakate geben hierüber Auskunft. Sie gelten als Aufgebot. Einrückungsort und Einrückungszeit werden im Marschbefehl angeordnet. Wer 14 Tage vor Dienstbeginn keinen Marschbefehl erhalten hat, ist verpflichtet, sich bei seinem Kommandanten zu melden. Wer über seine Einrückungspflicht im Unklaren ist, fragt beim Sektionschef beziehungsweise Kreiskommando oder beim Kommandanten nach.12 |
| 1 |
Die Angehörigen der Armee müssen sich ausser Dienst so bereithalten, dass sie einem Aufgebot Folge leisten können. |
| 2 |
Die Angehörigen der Armee können zum Assistenzdienst oder Aktivdienst aufgeboten werden. Das Aufgebot erfolgt durch persönlichen Marschbefehl oder in besonderen Fällen auf andere geeignete Weise, zum Beispiel über Massenmedien. |
| 3 |
Bei einem Aufgebot zum Aktivdienst sind grundsätzlich alle Angehörigen eines aufgebotenen Verbandes einrückungspflichtig. Die einzelnen Angehörigen der Armee erkundigen sich im Zweifelsfall bei der Militärbehörde. Wer vom Ausbildungsdienst befreit ist, ist nicht ohne weiteres auch vom Aktivdienst befreit. |
| 4 |
Ein einmal ausgelöstes Aufgebot zum Aktivdienst wird nie rückgängig gemacht. |
| 5 |
Vorsorglich können Angehörige der Armee oder ganze Formationen auf Pikett gestellt werden. In diesem Fall müssen sie im Hinblick auf das Einrücken besondere Massnahmen treffen. Entsprechende Weisungen erhalten sie schriftlich. |
| 1 |
Angehörige der Armee, die ihre Pflichten nicht erfüllen, machen sich strafbar. Zur Rechenschaft gezogen wird insbesondere, wer einen Befehl oder eine Vorschrift missachtet oder den militärischen Betrieb mutwillig stört. |
| 2 |
Gemeinsame Gehorsamsverweigerung wird besonders streng bestraft. Wer davon Kenntnis erhält, dass Angehörige der Armee den Gehorsam verweigern oder zu verweigern beabsichtigen, ist verpflichtet, dies dem zuständigen Vorgesetzten zu melden. |
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Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). |
| 2 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). |
| 3 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). |
| 4 |
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010 über, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). |
| 5 |
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). |
| 6 |
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). |
| 7 |
SR 321.0 |
| 8 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). |
| 9 |
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). |
| 10 |
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). |
| 11 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). |
| 12 |
Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). |
| 13 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). |