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Die Angehörigen der Armee haben auch im Militärdienst Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit und auf grösstmögliche Wahrung ihrer Privatsphäre. |
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Personendaten über Angehörige der Armee dürfen nur bearbeitet werden, soweit es die Militärgesetzgebung vorsieht. Die Angehörigen der Armee sind grundsätzlich berechtigt, in die sie betreffenden Daten Einsicht zu nehmen. |
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Die Angehörigen der Armee haben Anspruch auf vertrauliche Behandlung der Personendaten, die im Personal-Informations-System der Armee, im Dienstbüchlein oder in anderen militärischen Akten geführt werden. Insbesondere besteht das Recht auf vertrauliche Behandlung von Daten, die aus Urteilen und Verfügungen von zivilen oder militärischen Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Kommandostellen stammen. |
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Die Angehörigen der Armee haben Anspruch darauf, dass das Postgeheimnis gewahrt wird und dass Ärzte und ihre Mitarbeiter sowie Seelsorger ihr Berufsgeheimnis wahren. Sie haben Anspruch darauf, dass das Personal der sozialen und psychologischen Beratungsdienste über persönliche Daten Verschwiegenheit wahrt. |
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Die persönlichen Behältnisse und Gepäckstücke der Angehörigen der Armee werden respektiert. In begründeten Fällen können jedoch Kontrollen durchgeführt werden, nach Möglichkeit in Anwesenheit des Betroffenen. |
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Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens ist gewährleistet. Ihre Ausübung entbindet jedoch nicht von den dienstlichen Pflichten, und sie darf den Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen. Angehörige der Armee dürfen andere Angehörige der Armee oder Dritte nicht in ihren Auffassungen und ihrem Glauben verletzen. Sie dürfen den weltanschaulichen oder religiösen Frieden nicht stören. |
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Während des Dienstes haben die Angehörigen der Armee das Recht, einen Gottesdienst zu besuchen, soweit es die dienstlichen Aufträge zulassen. Der Entscheid ist Sache des Kommandanten. |
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Führen die Armeeseelsorger während des Dienstes einen Truppengottesdienst durch, so erhalten Angehörige anderer Konfessionen und Religionen die Bewilligung zum Besuch ihres zivilen Gottesdienstes. Voraussetzung dafür ist, dass dieser am Unterkunftsort oder in dessen Nähe stattfindet und dass der Dienstbetrieb den Besuch zulässt. Angehörige der Armee, die weder den Truppengottesdienst noch einen zivilen Gottesdienst besuchen wollen, werden dispensiert. Sie können aber zu einer dienstlichen Arbeit befohlen werden. |
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Die Angehörigen der Armee können auch im Militärdienst ihre Meinungen frei äussern. Das gilt auch für Meinungen zum Dienst und zur Armee. Die Meinungsäusserungen dürfen aber die Erfüllung der Aufträge, den Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten, die Disziplin, den Zusammenhalt der Truppe und den geordneten Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen. |
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Im Militärdienst stehende Angehörige der Armee üben ihr Stimm- und Wahlrecht durch vorzeitige oder briefliche Stimmabgabe aus, sofern dies möglich ist.1 |
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Den Angehörigen der Armee ist es verboten, politische Versammlungen, Kundgebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzunehmen sowie Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden und Petitionen zu sammeln: |
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a. während der Arbeits- und Ruhezeit; |
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b. im Gemeinschaftsbereich; |
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c. wenn sie die Uniform tragen. |
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An politischen Veranstaltungen, die von Behörden durchgeführt werden, darf die Uniform getragen werden. |
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Die Angehörigen der Armee haben Anspruch auf regelmässige Information betreffend: |
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a. Fragen von allgemeinem Interesse zur Armee, zur Landesverteidigung und zur Sicherheitspolitik; |
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b. den Ablauf des Dienstes und des Dienstbetriebs; |
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c. Ausbildungsziele und Ausbildungsergebnisse; |
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d. besondere Ereignisse in der Truppe; |
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e. ihre dienstliche Verwendung. |
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Der Umfang der Information wird von den dienstlichen Geheimhaltungspflichten und den Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit begrenzt (Verschwiegenheitspflicht, Berufsgeheimnisse, Datenschutz). |
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Angehörige der Armee erhalten im Militärdienst Sold, Unterkunft und Verpflegung. |
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Die Angehörigen der Armee erhalten ihre Ausrüstung unentgeltlich vom Bund. |
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Angehörige der Armee erhalten bei besoldeter Dienstleistung eine Entschädigung für den Erwerbsausfall, den sie durch die Dienstleistung in Kauf nehmen müssen. Ansätze und Bemessung richten sich nach der Erwerbsersatzordnung. |
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Bei Krankheiten und Unfällen, die während der Dienstzeit verursacht wurden, haben Angehörige der Armee Anspruch auf die Leistungen der Militärversicherung. |
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Während der Dienstzeit gehen die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zulasten des Bundes.4 |
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Angehörige der Armee haben Anspruch auf kostenlose Beförderung von Briefen und Paketen im Rahmen der Vorschriften der Feldpost.5 |
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In dringenden Fällen können Angehörige der Armee über das «Büro Schweiz» im Rückrufverfahren erreicht werden. |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). |