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Die Angehörigen der Armee können schriftlich Dienstbeschwerde erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan. |
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Die schriftliche Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen möglich. Das sind Anordnungen der militärischen Vorgesetzten sowie folgende Anordnungen eidgenössischer und kantonaler Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee: |
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a. Entscheide im Rahmen der Rekrutierung; |
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b. vorzeitige Entlassung aus Schulen und Kursen; |
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c. Mutationen (Einteilung, Neueinteilung, Versetzung, Funktionsübertragung); |
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d. Anrechnung von Dienstleistungen an die Ausbildungsdienstpflicht; |
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e. Qualifikationen und Entscheide im Rahmen von Beförderungsverfahren; |
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f. Ernennung zum Fachoffizier und Entzug der Offiziersfunktion; |
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g. Verfügungen über die Verlängerung der Militärdienstpflicht; |
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h. …2 |
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i. Abgabe und Entzug des militärischen Führerausweises; |
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j. Einstellung im Flug- oder Fallschirmsprungdienst; |
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k. Verleihung und Entzug von militärischen Auszeichnungen; |
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l. ausserdienstliche Aufträge mit unmittelbarem Bezug zum Truppendienst; |
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m. ausserdienstlicher Vollzug von Disziplinarstrafen. |
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Die gesetzlichen Vorschriften finden sich in den Artikeln 36 und 37 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995. |
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Eine Dienstbeschwerde ist unzulässig gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen. Gegen solche Entscheide kann bei der anordnenden Stelle ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden. |
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Die Dienstbeschwerde wird beim unmittelbar vorgesetzten Kommandanten oder, wenn sie sich gegen eine Militärbehörde richtet, bei dieser Behörde eingereicht. Ist der Empfänger für die Behandlung nicht zuständig, so leitet er die Dienstbeschwerde unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. |
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Über die Dienstbeschwerde entscheidet der unmittelbar vorgesetzte Kommandant desjenigen Angehörigen der Armee, gegen den sich die Beschwerde richtet. Richtet sie sich gegen mehrere, so ist der gemeinsame vorgesetzte Kommandant zuständig. Wenn sie sich gegen eine Militärbehörde richtet, so entscheidet die vorgesetzte Behörde. |
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Wenn die Beschwerdeinstanz an der angefochtenen Anordnung mitgewirkt hat oder in der Sache befangen ist, so leitet sie die Dienstbeschwerde zum Entscheid an die nächsthöhere Stelle weiter. Dienstbeschwerden gegen genehmigungsbedürftige Anordnungen werden von der vorgesetzten Stelle der Genehmigungsinstanz entschieden. Das Beschwerdeverfahren wird erst nach der Genehmigung durchgeführt. |
| 4 |
Streitigkeiten über die Zuständigkeit werden von der gemeinsamen vorgesetzten Stelle entschieden. |
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Während der Dienstzeit müssen Dienstbeschwerden innert fünf, ausserhalb der Dienstzeit innert zehn Tagen ab Kenntnis der Anordnung oder des Vorfalls eingereicht werden. |
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Hat der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist um eine persönliche Aussprache mit dem Kommandanten ersucht, so beginnt die Frist nach der Aussprache neu zu laufen. |
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Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem diese zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
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Die Frist ist eingehalten, wenn die Dienstbeschwerde spätestens am letzten Tag bei der Kommandostelle des Empfängers abgegeben oder dem Wachtkommandanten oder der Schweizerischen Post übergeben wird. |
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Kann der Beschwerdeführer nachweisen, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Dienstbeschwerde fristgerecht einzureichen, so kann er trotz Verspätung noch innerhalb von fünf beziehungsweise von zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses eine Dienstbeschwerde einreichen. |
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Die Beschwerdeinstanz oder ein beauftragter Offizier hört den Beschwerdeführer und seinen Beschwerdegegner an und klärt die Vorkommnisse ab. Ausser Dienst kann die Anhörung durch schriftliche Stellungnahmen ersetzt werden. |
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Beschwerdeführer und Beschwerdegegner können zu den Ergebnissen der Abklärung Stellung nehmen und weitere Abklärungen beantragen, und sie können alle Beschwerdeakten einsehen, bevor der Entscheid gefällt wird. |
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Der Beschwerdeführer kann einen Beistand beiziehen oder sich vertreten lassen, soweit dies das Verfahren nicht unverhältnismässig verzögert. |
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Über Dienstbeschwerden, die im Dienst eingereicht werden, soll wenn immer möglich innert fünf Tagen, über alle anderen innert Monatsfrist entschieden werden. |
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Der Entscheid über die Dienstbeschwerde muss kurz begründet und schriftlich mitgeteilt werden. Im Beschwerdeentscheid muss angegeben werden, wo und innert welcher Frist er angefochten werden kann. |
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Wird die Dienstbeschwerde ganz oder teilweise gutgeheissen, so trifft die Beschwerdeinstanz die erforderlichen Massnahmen. Sie kann Anordnungen aufheben oder ändern und dem Beschwerdegegner Weisungen erteilen. Lässt sich ein zu Recht beanstandeter Sachverhalt nicht mehr ändern, so muss mindestens festgestellt werden, dass die Dienstbeschwerde berechtigt war, um dem Beschwerdeführer Genugtuung zu erteilen. |
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Das Dienstbeschwerdeverfahren ist kostenlos. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. |
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Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner schriftlich bei der nächsthöheren Stelle angefochten werden. Deren Entscheid kann beim VBS angefochten werden. Das VBS entscheidet endgültig. |
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Entscheide der kantonalen Militärbehörden können direkt beim VBS angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht.3 |
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Entscheide der Vorinstanzen sind dem Anfechtungsschreiben beizulegen. |
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Die Frist für die Anfechtung beträgt zehn Tage, gerechnet ab der Mitteilung des Entscheids. Der neue Entscheid soll wenn immer möglich innert zehn Tagen, ausser Dienst innert Monatsfrist gefällt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Berechnung und Lauf der Fristen (Ziff. 106, Abs. 3-5), über die Wirkung der Dienstbeschwerde (Ziff. 107) und über das Verfahren (Ziff. 108, Abs. 1-3 und 5-7) auch für die Anfechtung des Beschwerdeentscheids. |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). |
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Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751). |
| 3 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). |