Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 147 Absatz 1 der Militärorganisation und die Artikel 34 und 167 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der schweizerischen Armee,
beschliesst:
SR 510.35
Verordnung über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee
vom 25. Oktober 1955
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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