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Der Bundesrat kann während zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühren in Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 regeln. |
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Er legt den Zeitplan für die Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest. |
| 3 |
Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Bundesrecht zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung berechtigt ist, behält diese Berechtigung. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für die Übergangszeit bis zur Eintragung in das Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer. |
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Die Kantone passen ihre Gesetzgebung über die Geoinformation innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Während einer vom Bundesrat festgelegten Übergangszeit müssen sie die von ihnen verwalteten Geobasisdaten des Bundesrechts nur dann an die qualitativen und technischen Anforderungen im Sinne der Artikel 5 und 6 anpassen, wenn: |
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a. Völkerrecht oder Bundesrecht dies zwingend vorschreibt; |
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b. es sich um Daten handelt, deren Rechtsgrundlage mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschaffen wird; |
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c. sie die Daten neu erheben; |
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d. sie die Datenverwaltung auf neue technisch-organisatorische Grundlagen stellen (Datenbank, Hardware oder Software), welche die Hemmnisse für eine Anpassung beseitigen. |