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Bundesgesetz über Geoinformation
7. Kapitel

Schlussbestimmungen


Evaluation


Art. 43

1 Der Bundesrat überprüft innerhalb von sechs Jahren nach Einführung des Katasters über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen dessen Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
2 Er erstattet der Bundesversammlung Bericht und macht darin Vorschläge für notwendige Änderungen.

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts


Art. 44

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Koordination mit der NFA


Art. 45

Tritt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20061 über die Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) gleichzeitig oder nach dem vorliegenden Gesetz in Kraft, so wird Ziffer II/1 der NFA-Vorlage (Art. 39 SchlT ZGB2 gegenstandslos.

Übergangsbestimmungen


Art. 46

1 Der Bundesrat kann während zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühren in Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 regeln.
2 Er legt den Zeitplan für die Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest.
3 Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Bundesrecht zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung berechtigt ist, behält diese Berechtigung. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für die Übergangszeit bis zur Eintragung in das Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer.
4 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung über die Geoinformation innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Während einer vom Bundesrat festgelegten Übergangszeit müssen sie die von ihnen verwalteten Geobasisdaten des Bundesrechts nur dann an die qualitativen und technischen Anforderungen im Sinne der Artikel 5 und 6 anpassen, wenn:
a. Völkerrecht oder Bundesrecht dies zwingend vorschreibt;
b. es sich um Daten handelt, deren Rechtsgrundlage mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschaffen wird;
c. sie die Daten neu erheben;
d. sie die Datenverwaltung auf neue technisch-organisatorische Grundlagen stellen (Datenbank, Hardware oder Software), welche die Hemmnisse für eine Anpassung beseitigen.

Referendum und Inkrafttreten


Art. 47

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Artikel 16(18, 34 Absatz 1 Buchstaben e und f sowie 39 werden vom Bundesrat mit der Verordnung vom 2. September 20093 über die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in Kraft gesetzt. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 20084 Artikel 16-18, 34 Absatz 1 Buchstaben e und f sowie 39: 1. Oktober 20095


1 AS 2007 5779. Die NFA-Vorlage trat am 1. Jan. 2008 in Kraft.
2 SR 210
3 SR 510.622.4
4 BRB vom 21. Mai 2008
5 V vom 2. Sept. 2009 (AS 2009 4721).

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